Bylaws (German only)

Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung “Initiative for Intercultural Learning”, Kurzform „IFIL“, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt das Ziel, interkulturelle Begegnungen zwischen jungen Menschen zu fördern und dabei einen Beitrag zum globalen Verständnis zu leisten. Die Aktivitäten von IFIL werden von jungen Menschen für junge Menschen organisiert.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Gönnermitgliedern.

(3) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte oder die Tätigkeiten des Vereins ideell unterstützen möchte.

(4) Gönner kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

(6) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 4 Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern
  • Spenden, Zuwendungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Projekttätigkeit

Die Beiträge der Mitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Gönnermitglieder bezahlen einen jährlichen Betrag von mindestens 100.- CHF.

Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.

Art. 5 Organisation
Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (Briefpost oder Email) unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

Art. 7 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.
  • Sie wählt der Vorstand.
  • Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins.
  • Sie regelt die Zeichnungsberechtigung.
  • Sie entscheidet über Statutenänderungen.
  • Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
  • Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.
  • Sie entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern.

Art. 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand ist bemüht seine Entscheidungen im Konsens zu fällen.

(3) Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen jeweils zwei Mitglieder.

Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 11 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.

Art. 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben.

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 10. März 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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